Volksabstimmungen
Initiativen, Referenden und Volksabstimmungen der MiM-ParteiHier stellen wir Dir Informationen zu aktuellen Initiativen, Referenden und Volksabstimmungen im Fürstentum Liechtenstein bereit, die wir initiiert haben oder planen zu initiieren. Die Seite wird permanent überarbeitet und ergänzt. Informationen zu Referenden und Volksabstimmungen die wir unterstützen findest Du in unserem Blog.
Volksabstimmung zur 2G-Gesetzesvorlage.
Gib dem Volk eine Stimme
Die Ablehnung der 2G Gesetzesvorlage ist ein weiterer wichtiger Schritt
weg von diskriminierenden Brachialmassnahmen hin zu einem nachhaltigen
und verträglichen Umgang mit Corona.
2G suggeriert den Geimpften und Genesenen eine nicht vorhandene Sicherheit.
Auch Geimpfte und Genesene können infiziert sein, das Virus übertragen und einen schweren Verlauf erleiden.
Ein Ausschluss von grossen Teilen der Bevölkerung liefert nicht den gewünschten Effekt und berücksichtigt nicht den gezielten Schutz der Risikogruppen. Es geht um die nachgewiesene Wirksamkeit und nicht um die reine Möglichkeit. Stimmen Sie mit NEIN gegen eine unwirksame Regelung.
Die Wirkung der 2G-Regel ist zweifelhaft
Gemäss Bericht des Sachverständigenausschusses des deutschen Bundesgesundheitsministeriums "[bleibt] der Grad der Wirkung [von 2G-Massnahmen] also zumindest zweifelhaft, insbesondere bezüglich einer Verhinderung von Hospitalisierungen."
(Allmendinger Jutta, Bergholz Werner, Brenner Michael, et al.: Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik. Hrsg. vom Sachverständigenausschuss nach § 5 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz Bundesgesundheitsministerium, Berlin 2022, Seite 77.)
Auf Basis von Berechnungen zu einem Grossteil der COVID-19-Studien, die auf Grundlage der epidemiologischen Charakteristika der Delta-Variante erfolgten, zeigt sich eine NNE von 1.000, was bedeutet, dass mindestens 1.000 ungeimpfte Personen vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden müssten, um eine [1] SARS-CoV-2-Infektion zu verhindern. Gleichzeitig sind aber empfindliche Schäden anzunehmen. (Vgl.: Ebd.)
In dem Artikel „Bei der 2G Abstimmung geht es nur um eine einzige Frage“, erschienen am 18.08.2022 im „Vaterland“ bezieht sich Manuel Frick auf die Situation im Dezember 2021 und trifft die Aussage, dass „die Intensivplätze .. praktisch ausschliesslich durch Ungeimpfte besetzt [waren]“. Heute stimmt diese Aussage nachgewiesener Massen bezogen auf die „Ausschliesslichkeit“ nicht mehr: Im Zeitraum zwischen April und Mai 2022 belegen auch Geimpfte Personen Intensivpflegeplätze.
(Vgl.: Vancauwenberghe Laure, Nwosu Kenechukwu, Thiabaud Amaury, et al. In: Bericht zum spitalbasierten COVID-19-Sentinel-Überwachungssystem (CH-SUR), Seite 3.)
Intensivbetten in der Schweiz können weiterhin genutzt werden
Gemäss
Dr. med. Jochen Steinbrenner, MAS (CEO), Vorsitzender der
Geschäftsleitung Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland "hat
eine Patientin oder ein Patient aus dem Fürstentum
Liechtenstein jederzeit und uneingeschränkt genauso Anrecht auf ein
Intensivbett z. B. im Spital Grabs wie jede andere Patientin oder jeder
andere Patient [auch]."
(o.V.: "Sollte
Hätte Könnte Würde". In: https://www.mim-partei.li/blog/gesundheit-3/sollte-hatte-konnte-wurde-8, zugegriffen am 28.07.2022.)
Zollvertrag lässt ein Ungleichgewicht zu
Der Staatsgerichtshof schreibt in seinem Urteil, dass "auch wenn die 2G-Regelung ... nach wie vor keinen Impfzwang
beinhaltete, .. doch der, >Impfdruck< wesentlich erhöht [wurde] und
.. beim betroffenen Teil der Bevölkerung das Gefühl der
Ausgrenzung vom Rest der Gesellschaft [verstärkte] (...).", und stellt fest, dass "... die
liechtensteinischen den schweizerischen COVID-Massnahmen in der Wirkung
einigermassen entsprechen müssen."
Dabei ergeht folgende Empfehlung: "Auch für die
Zukunft erscheint dem Staatsgerichtshof der Hinweis wichtig, dass sich
Regierung und Landtag auch bei Zollvertragsmaterie nicht immer und
uneingeschränkt auf die über den Zollvertrag nach Liechtenstein
hineinwirkende schweizerische Rechtslage berufen können."
(Urteil Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein vom 10.05.2022, StGH 2022/003.)
Das heisst, Massnahmen müssen nicht identisch sein, sondern in der Wirkung gleich oder besser.
Regelungsgefälle zur Schweiz sind nichts Neues
Liechtenstein hat die Maskenpflicht
vom 05.07.2021 bis 26.11.2021 abgeschafft, als sie in der Schweiz noch bei ähnlich hohen Fallzahlen ihre Gültigkeit hatte.
(Vgl.: In Liechtenstein braucht es keine Maske beim Einkaufen. In: https://www.srf.ch/play/tv/srf-news/video/in-liechtenstein-braucht-es-keine-maske-beim-einkaufen?urn=urn:srf:video:243efce3-6f6e-49f5-bb7d-86a16a8d6fad, zugegriffen am 07.07.2022.)
Umgekehrt wurden in Liechtenstein Restaurants geschlossen,
während diese in der Schweiz noch geöffnet waren.
(Vgl.: Abderhalden Lara: Liechtensteiner Regierung: Keine Normalität bis Weihnachten. In: https://www.fm1today.ch/ostschweiz/liechtensteiner-regierung-keine-normalitaet-bis-weihnachten-139902217, zugegriffen am 01.08.2022.)
Es hat also bereits
Regelungsgefälle auf beiden Seiten gegeben, die zu einem "Ungleichgewicht" beider Länder im Sinne von nicht übernommenen Massnahmen führten.
Volksentscheide sind zu akzeptieren
Während
Gesetze in der Schweiz aufgrund Schweizer Volksentscheide in der
Schweiz Gültigkeit haben, sollen Volksentscheide in Liechtenstein
aufgrund des Zollvertrages nicht angewendet werden dürfen?
Wenn dem so
ist, wäre die Souveränität Liechtensteins infrage gestellt.
In Liechtenstein (im Gegensatz zur Schweiz) besteht die Möglichkeit z. B. COVID-19-Verordnungen mittels Normkontrollantrag vor dem Staatsgerichtshof anzufechten. Diese Möglichkeit ist unsinnig, sollten die daraus resultierenden Konsequenzen aufgrund des Zollvertrages nicht umgesetzt werden können.
Dass die Regierung als Antwort zum Nein zur 2G-Gesetzesvorlage mit Komplettschliessungen droht, zeigt, dass der Regierung "im Gleichschritt mit der Schweiz zu agieren" wichtiger ist, als adäquate, dem Volkswillen angepasste Lösungen zu finden.
(Vgl.: Sele David: MiM hat Unterschriften beisammen: 2G kommt wohl zur Abstimmung. In: https://www.volksblatt.li/Nachricht.aspx?src=vb&id=312762, zugegriffen am 08.08.2022)
Nachhaltige Alternativen zu 2G sind bekannt
2G ist eine kollektive Massnahme, die auch nicht geimpfte Personen zur Risikogruppe macht. Es geht darum, differenziert dort zu schützen und z. B. ggfs. zu isolieren, wo gehäuft schwere Symptome festzustellen sind und eine hohe Ansteckungsgefahr besteht. Eine pauschale Ausgrenzung aus dem öffentlichen Leben ganzer Bevölkerungsgruppen ohne Symptome ist sinnlos.
Personen mit Symptomen sind frühzeitig durch medizinisches Fachpersonal auch mit mittlerweile zugelassenen Medikamenten zu behandeln. Schutzkonzepte
sind in Zusammenarbeit mit Fachpersonal auf Basis valider Daten und
Erfahrungen (z. B. Influenza-Pandemie 2012) zu erstellen.
(Vgl.: o.V.: Konzept für den Umgang mit starken saisonalen Krankheitswellen. In: https://www.mim-partei.li/blog/gesundheit-3/konzept-fur-den-umgang-mit-starken-saisonalen-krankheitswellen-7, zugegriffen am 02.08.2022.)
Im Fall einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems ist laut Bericht des Sachverständigenausschusses des deutschen Bundesgesundheitsministeriums vom 30.06.2022 „eine Testung unabhängig vom Impfstatus ... zu empfehlen.“
Wir empfehlen bei besagter drohender Überlastung das Testen mittels Spucktests, den spezifischen Schutz der Risikogruppen mittels Massnahmen wie Abstand, Hygiene, den Einsatz bekannter und neuer Medikamente zur Stützung des Immunsystems und frühzeitige präventive Massnahmen. Zusätzlich benötigen wir dringend eine fundierte Datenlage.
Niemand darf aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen und es darf kein Impfdruck auf alle Altersgruppen ausgeübt werden.
Kollateralschäden müssen verhindert werden
Einschneidende Massnahmen wie die 2G-Regel müssen mit allen Mitteln verhindert werden, denn sie führen nachweislich zu erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kollateralschäden. Vorwiegend zeichnen sich massive psychische Folgen vor allem für Kinder und Jugendliche ab.
Die Schweizer Stiftung für Kinder und Jugendliche verzeichnet im Corona-Jahr 2021 fast doppelt so viele Suizid-Beratungen wie vor der Pandemie.
(Vgl.: o.V.: Pro Juventute verzeichnet massiv mehr Suizid-Beratungen. In: https://www.blick.ch/schweiz/anstieg-wegen-corona-pro-juventute-verzeichnet-massiv-mehr-suizid-beratungen-id16988005.html, zugegriffen am 01.08.2022.)
In der Praxis von Kinderarzt René Kindli häufen sich Kinder und Jugendliche, die Depressionen, Angststörungen und Verhaltensauffälligkeiten zeigen.
(Vgl.: Böhler Silvia: René Kindli: "Es ist dringend nötig, dass wir nach Lösungen suchen". In: https://www.volksblatt.li/nachrichten/liechtenstein/Vermischtes/vb/273486/rene-kindli-es-ist-dringend-notig-dass-wir-nach-losungen-suchen, zugegriffen am 01.08.2022.)
Eine Ungleichbehandlung nach Impf- oder Genesenenstatus macht keinen Sinn und ist nach aktuellem Wissensstand nicht gerechtfertigt. Alle können sich mit dem Virus anstecken, dieses weitergeben und einen schweren Verlauf erleiden.
Aktuell sind sowohl Geimpfte, als auch Ungeimpfte auf Intensivpflegestationen. Betrachtet man den Zeitraum April bis Mai 2022 belegen mehr Geimpfte als Ungeimpfte die Intensivbetten in den erfassten Spitälern (siehe Bericht zum spitalbasierten COVID-19-Sentinel-Überwachungssystem). Es geht darum insbesondere die Risikogruppen zu schützen und Konzepte auf Basis neuester Erkenntnisse und Studien zu entwickeln. Diese Konzepte dürfen nicht ganze Bevölkerungsgruppen ausschliessen oder einen Impfdruck aufbauen.
Auch Kinder und Jugendliche sind durch 2G betroffen
Sogar der während der Sondersitzung des liechtensteinischen Landtages vom 29.07.2022 eingebrachte Antrag von Sascha Quaderer (FBP), dass die 2G-Regel nur für Personen ab 16 Jahren eingeführt werden dürfe, wird mit 12 Stimmen nicht angenommen.
Der Ausschluss eines Vormundes führt zugleich zu dem Ausschluss von Kindern und Kleinkindern. Wenn ein Elternteil nicht geimpft oder nicht genesen ist, ist z. B. ein Schwimmbad- oder ein Restaurantbesuch für das Kind nicht möglich. Indirekt wird dadurch über die Minderjährigen Impfdruck auf die Erziehungsberechtigten aufgebaut: Das Kind darf wegen den Eltern nicht am öffentlichen Leben teilnehmen.
Derartige Entscheidungen stellen eine gänzlich neue Eskalation der Freiheits- und Gesundheitsbedrohung von Kindern und Jugendlichen dar. Die fatalen psychischen Folgen für diese Generation sind inzwischen ausreichend bekannt und dokumentiert. Gerade Kinder und Jugendliche müssen in eine freie und demokratische Zukunft blicken können. Rücken an diese Stelle Zukunftsangst, Panik, emotionale Stummheit, Freiheits-, Macht- und Vertrauensverlust, Impfdruck, Konformismus und digitale Überwachung, sabotieren wir nicht nur die Demokratie, sondern unsere eigene Zukunft.
Zertifikate sind befristet – alle sind durch 2G betroffen
Die Gültigkeit von COVID-19-Impfzertifikaten beginnt am Tag der vollständigen Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Bei der Impfung mit dem Johnson & Johnson Impfstoff "Janssen" beginnt sie am 22. Tag nach erfolgter Impfung. Seit 31. Januar 2022 ist die Gültigkeitsdauer auf 270 Tage verkürzt worden.
Die Gültigkeit von COVID-19-Genesungszertifikaten beginnt am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf SARS-CoV-2. Die Gültigkeitsdauer beträgt 180 Tage ab dem Testdatum.
Die Gültigkeitsdauer von COVID-19-Testzertifikaten wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt für PCR-Tests: 72 Stunden und für SARS-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung 24 Stunden.
(Vgl.: o.V.: Gültigkeitsdauer der Zertifikate. In: https://www.llv.li/inhalt/119045/amtsstellen/covid-19-zertifikate, zugegriffen am 01.08.2022.)
Der Grossteil der liechtensteinischen Bevölkerung ist, betrachtet man auch die sinkende Bereitschaft zu einer weiteren Impfung, von der 2G-Gesetzesvorlage betroffen.
Es geht in dieser Diskussion nicht um die Wirksamkeit der Impfstoffe sondern um die 2G-Regel. 2G unterscheidet nicht nach Alters- und Risikogruppen. Durch 2G werden grosse Teile der Bevölkerung in ihrer sozialen Teilhabe beschnitten.
Jede Bürgerin und jeder Bürger soll sich individuell über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Impfstoffe informieren und eine absolut freie Entscheidung über eine Impfung treffen dürfen.
Jede Person, die sich impfen lässt, muss sich darüber im Klaren sein, dass Zertifikate gegebenenfalls in ihrer Laufzeit verkürzt werden. Die Frage ist, wie oft sind die Mitbürgerinnen und Mitbürger bereit, sich impfen bzw. boostern zu lassen, um sich im Falle von 2G-Massnahmen frei bewegen zu dürfen.
Der Weg zur Volksabstimmung
bis
Februar 2022
Einführung 2G-Regel und Maskenpflicht
Am 15. Dezember 2021 erlässt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Verordnung über die Abänderung der COVID-19-Verordnung (LGBl. 2021 Nr. 405).
Im Unterschied zu der Verordnung vom 9. September 2021 wird die Zertifikatspflicht mit der antragsgegenständlichen Verordnung dahingehend verschärft, dass überall dort, wo seit dem 9. September 2021 die 3G-Regel galt, ab dem 18. Dezember 2021 die 2G-Regel (geimpft oder genesen) gilt.
Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2022 wieder ausser Kraft.
Zusätzlich werden Verschärfungen für Veranstaltungen im Freien und eine Maskenpflicht für Kinder ab sechs Jahren eingeführt.
bis
Mai 2022
Normkontrollantrag
In Liechtenstein (im Gegensatz zur Schweiz) besteht die Möglichkeit, COVID-19-Verordnungen mittels Normkontrollantrag vor dem Staatsgerichtshof anzufechten. So beantragen mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 444 Antragstellende beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der Verordnung vom 15. Dezember 2O21 über die Abänderung der COVID-19-Verordnung, LGBl. 2021 Nr. 405 auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
Am 10. Mai 2022 wird festgestellt, dass die am 18. Februar 2022 ausser Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 2021 über die Abänderung der COVID-19-Verordnung, LGBl. Nr. 2021 Nr. 405 mit Ausnahme der Art. 2a, Art. 3a Abs. 1 Bst. a und Art. 3b Abs. 3 Bst. a und c verfassungs- und gesetzwidrig ist.
Auszug aus den Begründungen des Staatsgerichtshofes
"Auch wenn die 2G-Regelung, wie erwähnt, nach wie vor keinen Impfzwang beinhaltete, wurde doch der, >Impfdruck< wesentlich erhöht und verstärkte beim betroffenen Teil der Bevölkerung das Gefühl der Ausgrenzung vom Rest der Gesellschaft [..]."
"Auch für die Zukunft erscheint dem Staatsgerichtshof der Hinweis wichtig, dass sich Regierung und Landtag auch bei Zollvertragsmaterie nicht immer und uneingeschränkt auf die über den Zollvertrag nach Liechtenstein hineinwirkende schweizerische Rechtslage berufen können. Zwar ist den durch den Zollvertrag bedingten Vorgaben des schweizerischen Rechts Rechnung zu tragen, so im gegebenen Kontext, dass die liechtensteinischen den schweizerischen COVID-Massnahmen in der Wirkung einigermassen entsprechen müssen (siehe StGH 20211082, Erw. 3.5 [a. a. O.])."
(Urteil Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein vom 10.05.2022, StGH 2022/003.)
Sondersitzung mit 2G-Gesetzesvorlage
Nachdem der Staatsgerichtshof am 10. Mai 2022 festgestellt hat, dass eine gesetzliche Grundlage für eine 2G-Regelung fehlt, wird in der Landtagssitzung (Sondersitzung) am 29. Juni 2022 innerhalb zwei aufeinanderfolgenden Lesungen einer bis zum 30. Juni 2023 befristeten gesetzlichen Grundlage zur Einführung einer 2G-Regel zugestimmt.
Der normale, korrekte Gesetzesweg (1. und 2. Lesung getrennt) hätte eine öffentliche Debatte erlaubt und wäre Qualitätsmerkmal einer verantwortlichen Politik gewesen. Jetzt muss die Option eines Referendums gewählt werden, eine öffentliche Debatte zu ermöglichen.
Die Anträge auf Begrenzung für über 16-jährige, ein Mitspracherecht des Landtages, eine zeitliche Begrenzung bis zum 30. April und der Antrag zur Vorlage für eine Volksabstimmung werden mehrheitlich abgelehnt.
Argumente der Regierung
Die Regierung führt als Argumentation die Möglichkeit einer Nichtnutzung von Schweizer Intensivbetten sowie die Bindung an den Zollvertrag auf.
"Das Epidemie-Gesetz ist bei uns anwendbar – auch das schweizerische Covid-Gesetz [..]. Wir hängen am Tropf [..] der Schweizer Intensivpflege und da wäre es schwer zu rechtfertigen, wenn wir grundlegend einen anderen – einen Liechtensteiner – Weg gehen würden, auch wenn dieser Liechtensteiner Weg in Nuancen eben möglich ist."
(Frick Manuel: Sondersitzung Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 29.06.2022. In: t.ly/JTB3, zitiert bei: https://www.mim-partei.li/blog/gesundheit-3/sollte-hatte-konnte-wurde-8#Teil-2-der-Landtagssitzung-vom-29.06.2022, zugegriffen am 01.08.2022, hier ab Minute 1:14:00.)
Referendum
Aufgrund der am 29. Juni 2022 im Rahmen der Sondersitzung des Landtages des Fürstentums Liechtenstein beschlossenen gesetzlichen Grundlage zur Einführung einer 2G-Regelung initiiert die
Am 29. Juli 2022 werden 3’570 beglaubigte Unterschriften bei der Regierungskanzlei eingereicht. Das Sammeln von 3'570 Unterschriften innerhalb 20 Tagen (Kontrolle der Unterschriftenbögen am 25.07.2022 durch die Gemeinden) und die vielen positiven Rückmeldungen zeigen klar, dass die Mehrheit der Bevölkerung einen Volksentscheid wünscht.
Argumente der MiM-Partei
- Die Wirkung der 2G-Regel ist zweifelhaft.
- Intensivbetten in der Schweiz können weiterhin genutzt werden.
- Zollvertrag lässt ein Ungleichgewicht zu.
- Regelungsgefälle zur Schweiz sind nichts Neues.
- Volksentscheide sind zu akzeptieren.
- Nachhaltige Alternativen zu 2G sind bekannt.
- Kollateralschäden müssen verhindert werden.
- Auch Kinder und Jugendliche sind durch 2G betroffen.
- Zertifikate sind befristet – alle sind durch 2G betroffen.
Volksabstimmung
52,7 % der stimmberechtigten liechtensteinischen Bevölkerung haben sich
am 18. September 2022 gegen die 2G-Gesetzesvorlage entschieden (Stimmbeteiligung: 66,8 %).
(Vgl.: Ergebnisse der Abstimmung vom 18. September 2022 - Gesetzliche Grundlage für 2G-Regelung. In: https://www.t.ly/9WL6, Link gekürzt, zugegriffen am 18.09.2022.)
2G bleibt gesetz- und verfassungswidrig
Durch den Normkontrollantrag (444 Personen) und das Referendum (3572
Personen) wurde die Abstimmung ermöglicht. Im Gegensatz zur Schweiz kann
zukünftig im Fürstentum Liechtenstein kein 2G als Massnahme zur
Bekämpfung einer Pandemie eingeführt werden.
Blogartikel zum Thema
und unterstütze uns dabei einen Volksentscheid zur Abstimmung über den Beschluss des Landtages in seiner Sitzung vom 29.06.2022 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und damit der Schaffung von Grundlagen für Zutrittsbeschränkungen zu Betrieben, Restaurants, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen für Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene (2G) zu erwirken.
Die Unterschriftenbögen müssen im Original bis spätestens 25.07.2022, 12:00 Uhr mittags an einer der auf dem Bogen genannten Adresse abgegeben worden sein (Einwurf Briefkasten) bzw. per Post eingegangen sein. Eingescannte und wieder ausgedruckte bzw. per E-Mail an uns gesendete Unterschriftenbögen werden nicht gezählt.
Countdown bis zur Abgabe
Unterschriften aus einer Gemeinde
Für jede Gemeinde musst Du einen separaten Unterschriftenbogen verwenden und die Gemeinde oben eintragen. Unterschriften von im Fürstentum Liechtenstein stimmberechtigten Personen, die nicht in der auf
dem Unterschriftenbogen angegebenen Gemeinde wohnen, werden nicht gezählt.
Download und Druck Rechner
Wenn Du auf das PDF-Icon klickst, wird der Unterschriftenbogen in einem neuen Browserfenster geöffnet. Hier kannst Du den Bogen über das Icon oben rechts herunterladen oder direkt ausdrucken. Die meisten Browser unterstützen auch das Ausfüllen von PDF-Dateien mit Formularfeldern und stellen dies als blaue Felder dar. Das Blau wird beim drucken nicht mitgedruckt – Einträge, die Du in den blauen Feldern machst werden mitgedruckt.
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Weitersagen
Bitte gib den Unterschriftenbogen an Freunde und Bekannte weiter.
Mitmachen
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Spenden
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