Statuten

des Vereins Mensch im Mittelpunkt e.V.

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

a) Der gegenständliche Verein führt den Namen "Mensch im Mittelpunkt e.V.".

b) Er hat seinen Sitz in 9495 Triesen (FL), und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Fürstentum Liechtenstein.

c) Der gegenständliche Verein ist im Handelsregister eingetragen und besitzt juristische Persönlichkeit gem. Art.246ff PGR.

d) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

e) Die Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2 Zweck

a) Der Verein "Mensch im Mittelpunkt e.V." hat den Zweck, das politische Interesse der Bevölkerung zu fördern und möchte zur politischen Willensbildung der Bevölkerung in Liechtenstein beitragen, wodurch das Wohlergehen der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein unterstützt werden soll.

b) Der obgenannte Vereinszweck soll jedenfalls unter Beachtung der Grundwerte "Souveräner Staat" sowie "Einhaltung der Menschenrechte" gefördert werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein in seiner Zweckerfüllung unterstützen wollen. Natürliche Personen müssen bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

b) Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben werden und wird folglich von der Vereinsversammlung beschlossen und durch den Vorstand schriftlich bestätigt.

c) Die Vereinsversammlung ist berechtigt, einen schriftlich Mitgliedsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies wird seitens des Vorstandes dem antragstellenden Mitglied mitgeteilt.

d) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Dies jedoch unter Anwendung des Art. 250a PGR.

e) Die Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschränkt.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet von Gesetzes wegen nach erfolgter Kündigung, wobei eine vierteljährige Frist einzuhalten ist und die Beendigung der Mitgliedschaft auf das Ende eines Kalendervierteljahres fallen muss.

b) Bei Vorliegen einer Verwaltungsperiode endet diese auf deren Ende.

5 Ausschluss von Mitgliedern

a) Der Ausschluss von Mitgliedern ist jederzeit ohne Angabe von Gründen zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wobei ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist.

b) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Lediglich bei Auflösung des Vereins werden die ausgeschiedenen Mitglieder des vorausgegangenen Jahres berücksichtigt.

6 Organe

a) Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

b) Eine vom Vorstand zu beschliessende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

7 Die Vereinsversammlung

a) Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Vereinsversammlung muss jedenfalls im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden.

b) Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung 
  • Entlastung des Vereinsvorstandes
  • Aufstellung und Nomination der zukünftigen Kandidaten für Landtag und Regierung
  • Wahl des Vorstandes 
  • Wahl der Revisionsstelle 
  • Ergänzung und Abänderung von den Statuten

c) Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Datum der Vereinsversammlung schriftlich – mittels einer E-Mail oder postalisch – unter Angabe der Traktanden einzuladen. Aller Schriftverkehr erfolgt via E-Mail.

d) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Art. 250a PGR ist anwendbar.

e) Ein Fünftel der Mitglieder kann eine Vereinsversammlung mit gewichtigen Gründen schriftlich durch den Vorstand einberufen lassen. Der Vorstand muss innerhalb von drei Wochen in obgenannter Weise die Vereinsversammlung einberufen. Kommt der Vorstand dem Begehren nicht fristgerecht nach, können die Antragsteller nach einer weiteren Frist von 7 Tagen die Vereinsversammlung einberufen.

f) Anträge auf Behandlung bestimmter Traktanden an der Vereinsversammlung können bis spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Versammlung von einzelnen Mitgliedern beim Vereinsvorstand eingebracht werden. Weiterhin können später eingelangte Anträge berücksichtigt werden, wenn die Versammlung der Behandlung des Antrages mit Mehrheit der Anwesenden zustimmt.

g) Der Präsident des Vorstandes leitet die Vereinsversammlung, bei seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter.

h) Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder gefällt. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handerheben. Liegt die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag vor, ist dies einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt. Dies sofern nicht ein Mitglied eine Versammlung und mündliche Beratung verlangt.

i) Das Protokoll der Vereinsversammlung mit genauen Angaben der Mehrheiten bei Abstimmungen wird vom Protokollführer bzw. dessen Stellvertreter erstellt. Das Protokoll muss 4 Wochen nach der Versammlung vorliegen und kann von den Mitgliedern angefordert werden.

j) Das Protokoll ist an der nächsten Vereinsversammlung zu genehmigen und zu archivieren.

8 Vorstand

a) Der Vorstand ist mit der regelmässigen Geschäftsführung und Vertretung betraut und zeichnungsberechtigt ist.

b) Der Vorstand besteht zumindest aus:

  • Präsident
  • Beisitzender
  • Protokollführer
  • Kassier

Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Abwahl ist jederzeit mit einfacher Mehrheit bei mindestens über 50 Prozent der aktuellen Mitglieder möglich.

d) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung kann der Präsident einen Stellvertreter ernennen. 

e) Der Präsident, oder eine von Ihm delegierte Person vertritt die Partei nach aussen. 

f) Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der Führung des Vereins, insbesondere in der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheide der Vereinsversammlung.

g) Der Vorstand ist organisatorisch für folgendes zuständig:

  • Organisation und Verwaltung des Vereins 
  • Vorbereitung und Betreuung von Anlässen wie z.B. Bürgerforen 
  • Ansprechpartner für Mitglieder und Dritte 
  • Betreuung und Koordination von Arbeitsgruppen
  • Vorbereitung und Koordination der Parteiarbeit betreffend Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Gemeindeebene
  • Öffentlichkeitsarbeit, Webseite und Soziale Medien

h) Der Kassier erstellt jeweils auf Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes. Der Vorstand legt die vom Kassier erstellte und vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung, nach Prüfung durch die Revisionsstelle, der Vereinsversammlung vor.

i) Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien.

j) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Mitglieder sind in der Regel mindestens sieben Tage vor Abhaltung der Sitzung schriftlich einzuladen.

k) Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, welches vom Protokollführer erstellt wird. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung zu genehmigen. Protokolle sind grundsätzlich für alle Mitglieder zugänglich, ausgenommen sind selten als vertraulich gekennzeichnete Passagen.

l) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

9 Finanzen

a) Die Vereinskasse wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kassier geführt und verwaltet. Der Kassier berichtet vierteljährlich dem Vorstand über den Kassastand.

b) Der Verein erhält seine Mittel durch freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern bzw. Dritten
sowie durch von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträgen und von Staats-und Gemeindebeiträgen

c) Erträge durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Investitionen.

10 Revisionsstelle

a) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft die vom Kassier auf Ende des Geschäftsjahres erstellte und vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Statuten.

b) Die Revisionsstelle berichtet an die Vereinsversammlung.

11 Haftung des Vereins und der Mitglieder

a) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

b) Die Statuten können jedoch eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Gruppen nach den für eingetragene Genossenschaften geltenden Vorschriften einführen.

c) In diesem Falle ist vom Vorstande über den Ein- und Austritt der Mitglieder ein genaues Verzeichnis zu führen.

d) Jedes Mitglied hat in diesem Falle bei seinem Eintritt oder bei ihrer Einführung eine Haftungs- oder Nachschussverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wenn sie ihm gegenüber gültig sein soll, andernfalls gilt es mangels anderer Statutenbestimmung unter Vorbehalt seiner bestehenden Verpflichtung als aus dem Verein ausgeschieden.

12 Schlussbestimmungen

a) Für die Auflösung oder die Fusion des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich. In einer solchen Mitgliederversammlung, in deren Tagesordnung die Vereinsauflösung oder Fusion ausdrücklich zu nennen ist, müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit dem gleichen Traktandum einzuberufen, die wiederum mit einer Dreiviertelmehrheit, unbeachtet der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder, zu entscheiden hat.

b) Über die Verwendung allfällig vorhandener Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen.

c) Bekanntmachungen erfolgen online auf der Webseite des Vereins.

d) Alle genannten Menschen können m/w/d sein.

e) Inkrafttreten: Diese Statuten treten unmittelbar nach der Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft.

Gründungsversammlung in Ruggell am 08.06.2022